Beitragsordnung

 

Hier finden Sie zum Download unsere BEITRITTSERKLÄRUNG MTV

 

BEITRAGSORDNUNG des MTV Moisburg e.V.
Stand: 01.03.2023


In dieser Beitragsordnung sind Höhe und Modalitäten der von den Mitgliedern an den MTV Moisburg e.V. (MTV) zu leistenden Zahlungen geregelt. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederhauptversammlung (MHV) genehmigt und damit verbindlich für alle Mitglieder.


1. Mitgliedschaft (s. § 5 Vereinssatzung)
Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person auf schriftlichen Antrag und mit Genehmigung des Vorstandes werden. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Insbesondere gilt bei Jugendlichen die Mitgliedschaft auch über den Eintritt in die Volljährigkeit hinaus.


2. Kündigung
Eine Mitgliedschaft gilt bis zur formlos/schriftlichen Austrittserklärung, die mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Halbjahres zu tätigen ist. Eine auf Dauer oder vorübergehend ausgesprochene Abmeldung aus einer Sportabteilung, ein Antrag auf Freigabe bzw. Aushändigung des Spielerpasses beenden die Mitgliedschaft nicht!


3. Mitgliedsbeiträge (s. § 6 Vereinssatzung)
Die Beiträge betragen monatlich:
Aktive – Erwachsene EUR 12,00
Fördernde Mitglieder EUR 5,00
Senioren (s. nachfolgende Erläuterung) EUR 6,00
Aktive – Jugendliche bis 18 Jahre und Gleichgestellte EUR 7,00
Familien EUR 24,00
Juristische Personen EUR 18,00
Aufnahmegebühr einmalig pro Eintrittsvorgang EUR 10,00


Mit dem zunehmenden Angebot an Gesundheits- und Rehabilitationssport ist künftig keine Unterscheidung mehr zwischen aktiven Rentner/inne/n und Erwachsenen Mitgliedern erforderlich. Diese Regelung endet daher zum 01.01.2015. Mitglieder, die vor dem 31.12.2014 in den MTV Moisburg e.V. eingetreten sind und das Rentenalter erreicht haben, also vor 1950 geboren wurden, genießen Vertrauensschutz. Sie werden auch weiterhin weniger Beitrag als Erwachsene Mitglieder zahlen.
Der ermäßigte Beitrag vom 19. Lebensjahr an bzw. deren Verbleib in der Familienmitgliedschaft gilt nur auf formlosen, schriftlichen Antrag für Schüler, Auszubildende, Studenten, Leistende eines Freiwilligendienstes und Arbeitslose.
Ebenfalls auf formlosen, schriftlichen Antrag kann bei Bedürftigkeit eine Beitragsermäßigung bzw. -freistellung erfolgen. Anträge können mit dem entsprechenden Nachweis gestellt werden. Rückwirkende Anträge für Vorjahre sind nicht zulässig.


4. Fälligkeit
Der Beitrag ist grundsätzlich im Voraus für ein Jahr fällig. Der erste Beitrag und die einmalige Aufnahmegebühr sind sofort nach Beginn der Mitgliedschaft fällig. Die Folgebeiträge sind jährlich zum 1.1. bzw. bei Zahlung in zwei gleichen Raten zum 1. 1. und 1. 7. fällig. Bei Eintritten zwischen dem 1. 6. und 30. 11. ist der halbe Jahresbeitrag fällig. Hiervon abweichende bestehende Zahlungstermine behalten ihre Gültigkeit.


5. Familienmitgliedschaft
Innerhalb einer Familienmitgliedschaft gelten als Vereinsmitglieder nur Erwachsene und Kinder, deren Namen und Daten dem Verein zur Kenntnis gebracht werden. Der für Familien gültige Beitrag wird immer dann berechnet, wenn durch die Summe der Einzelbeiträge dieser überschritten wird.


6. Aktive Betätigung im Verein
Die aktive Mitgliedschaft im Verein berechtigt zur Teilnahme in allen Sportabteilungen, es sei denn, für eine Abteilung sind besondere Voraussetzungen erforderlich.


7. Abteilungsbeiträge (s. § 6 Vereinssatzung)
Soweit in einzelnen Sportabteilungen ein erhöhter Bedarf an finanziellen Mitteln vorliegt und/oder die Teilnehmerzahl aus speziellen Gegebenheiten begrenzt bleiben muss, sind für diese Sparte besondere Eintrittsformalitäten verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung zusätzlicher Abteilungsbeiträge erforderlich.

Derzeit gibt es Abteilungsbeiträge in der Tennisabteilung von jährlich:
Erwachsene EUR 110,00
Jugendliche EUR 26,00
Auszubildende EUR 55,00
Familien EUR 220,00
Außerdem werden für die im FC Este 2012 aktiven FußballspielerInnen jährlich folgende Abteilungsbeiträge fällig:
Erwachsene EUR 42,00
Jugendliche EUR 18,00


8. Aufnahmebeiträge (s. § 6 Vereinssatzung)
Bei Eintritt in den MTV wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von EUR 10,00 pro Eintrittsvorgang erhoben.


9. Arbeitsdienste (s. §§ 6-7 Vereinssatzung)
Aktive Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind verpflichtet, Instandhaltungsarbeiten an den Sport- und sonstigen Anlagen auszuführen. Innerhalb der Abteilungen werden hierfür spezielle Termine festgelegt. Ersatzleistung kann durch einen Stellvertreter oder durch Zahlungsausgleich gestellt werden. Der Stundenverrechnungssatz wird zwischen der Abteilungsleitung und dem Vorstand jährlich festgelegt. Derzeit sind in der Tennisabteilung jährlich vier Arbeitsstunden abzuleisten, ersatzweise sind je Stunde EUR 20,00 zu zahlen. Außerdem finden in der Fußballabteilung regelmäßig Arbeitsdienste statt.


10. Umlagen (s. § 6 Vereinssatzung)
Aus besonderen Gründen können von der MHV für die Mitgliedschaft bzw. mit Zustimmung der MHV von einer Sportabteilung für ihre Mitglieder Umlagen beschlossen werden.


11. Zahlungen an den Verein
Für alle Zahlungen an den Verein gilt grundsätzlich das Lastschriftverfahren. Das Mitglied (bei Jugendlichen ein Erziehungsberechtigter) hat mit der Eintrittserklärung eine Bankverbindung zu benennen, von der bei Fälligkeit Zahlungen in zutreffender Höhe abgebucht werden. Nehmen Neumitglieder nicht am Lastschriftverfahren teil, so wird eine einmalige Verwaltungsgebühr i. H. v. EUR 20,00 erhoben. Änderungen einer Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig mitzuteilen. Desgleichen ist dem Verein der individuell unterschiedliche Zeitpunkt mitzuteilen, von dem an der Beitrag eines Kindes nicht mehr vom Konto der Eltern abgebucht werden soll. Stornokosten auch wegen mangelnder Deckung gehen zu Lasten des Mitgliedes. Für den hierdurch entstehenden Aufwand wird eine Verwaltungspauschale (Mahnkosten) i. H. v. EUR 5,00 pro Vorgang erhoben. Soweit Mitglieder am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen, erhalten sie einmalig bei Beginn der Mitgliedschaft eine Mitteilung über Höhe und Fälligkeit der Beitragszahlungen, denen sie zur Vermeidung von zusätzlichen Mahnkosten ohne weitere Aufforderung jährlich bis zum 31. März nachzukommen haben. Danach erhalten diese Selbstzahler eine Zahlungsaufforderung unter Hinzurechnung von EUR 3,00 für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand.